AGB-Versicherung

Allgemeine Informationen zum Versicherungsschutz von Kurzeit- und Ausfuhrkennzeichenversicheeungen / AGB

Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge (deutsches Kennzeichen) und ist auf die gesetzliche KFZ-Halter-Haftpflichtversicherung beschränkt.

Versicherungsschutz wird gewährt für:
a) Überführungsfahrten ausschließlich innerhalb Deutschlands (Versicherungsbestätigungen für Kurzzeitkennzeichen)
b) die Ausfuhr von Fahrzeugen aus Deutschland (Versicherungsbestätigungen für Ausfuhrkennzeichen)

Die Versicherungsnehmer als Nutzer der Ausfuhr- bzw. Kurzzeitkennzeichen-Versicherungsbestätigungskarten sind mit vollständigem Namen und Adresse zu erfassen. Diese Daten müssen insbesondere im Schadensfall jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Vertragsdaten werden bei beteiligten Versicherern und Vermittlern gespeichert, jedoch nicht an Dritte weitergegeben. Bei Weitergabe der Versicherungsbestätigungskarten an Untervermittler sind diese sowie deren Untervermittler entsprechend an diese Bedingungen zu binden.

Eine Ausgabe von Versicherungsbestätigungskarten in blanko Form an Endkunden oder Versicherungsnehmer ist unzulässig.

Eine zeitlich additive Nutzung von Ausfuhr-Versicherungsbestätigungen ist nicht erlaubt.

Jegliche Ausbesserungen oder Änderungen an Versicherungsbestätigungskarten oder Gesamturkunden (z. B. Änderungen oder Streichungen des aufgedruckten Preises) führen zum Verlust der Gültigkeit. Bei den Versicherungsbestätigungskarten handelt es sich um sogenannte Gesamturkunden, die vom Risikoträger ausgestellt werden. Unbefugte Änderungen sind strafbar.

Bei Verlust von Versicherungsdokumente besteht kein Anspruch auf Ersatz. Ein Ersatz für verschriebene oder ungültige Versicherungsbestätigungen ist ausschließlich bei Rückgabe des vollständigen Kartensatzes möglich (bei Ausfuhrversicherungen einschließlich der Internationalen Versicherungskarte mit identischer bzw. zugeordneter Kartennummer). Maßgeblich ist die ursprünglich an die uns KFZDD gezahlte Prämie.

Versicherungen für Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen unterliegen grundsätzlich der Versicherungssteuer. Die Endprämie enthält die jeweils gültige Versicherungssteuer (derzeit 19 %). Ist die Endprämie auf der Versicherungsbestätigungskarte bzw. Gesamturkunde aufgedruckt, stellt diese die maximal zulässige Endprämie dar; eine Vermittlung zu einer höheren Prämie ist nicht zulässig.

Die auf das Versicherungsprodukt entfallende Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer, Vermittler oder Untervermittler an den Versicherer bzw. dessen Vertreter abzuführen.

Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Gesamtentgelt für die Versicherungsbestätigungskarte. Eine Aufteilung in Prämienanteile sowie Service- oder Vermittlungsentgelte ist nicht zulässig.

Die in der Rechnung ausgewiesene Bruttoprämie enthält die Versicherungssteuer und wird vom Versicherer mit dem zuständigen Finanzamt abgerechnet. Weicht die tatsächlich erhobene Bruttoprämie von der in der Rechnung genannten Bruttoprämie ab, ist auch diese Differenz versicherungssteuerpflichtig und dem Versicherer anzuzeigen sowie mit ihm abzurechnen.

Bei einer Weitervermittlung an Geschäfts- oder Vertragspartner sind diese Bedingungen entsprechend zu vereinbaren.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist Dresden oder gegebenenfalls der Gerichtsstand des Vorlieferanten. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch ohne gesonderte Unterschrift als anerkannt. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Bei Verstößen gegen diese Geschäftsbedingungen können Regressansprüche geltend gemacht werden.

 

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